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ASoK 7, Juli 1998, Seite 242

Bildschirmarbeitsverordnung und §§ 67 f. ASchG

Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen im Arbeitnehmerschutzrecht

Dr. Renate Novak

Seit gilt die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V).Die §§ 3 und 4 der BS-V betreffend die Anforderungen an Bildschirme, Tastaturen, Arbeitstische und Arbeitsflächen treten (mit Ausnahme der Regelung zur Beinfreiheit) erst mit in Kraft, sind aber fallweise bereits vor diesem Zeitpunkt zu beachten. Die BS-V konkretisiert die §§ 67 f. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes(5. Abschnitt) und dient der Detailumsetzung der Mindestanforderungen der EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG.

Bereits seit verpflichten die §§ 67 und 68 ASchG Arbeitgeber/innen zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und zur Vornahme besonderer Maßnahmen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Bildschirmarbeit. So ist z. B. bei der Evaluierung besonders Bedacht zu nehmen auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens und auf die durch Bildschirmarbeit entstehenden physischen und psychischen Belastungen, Softwaregrundsätze sind zu beachten, die Organisation der Bildschirmarbeit muß regelmäßige Pausen oder Tätigkeitswechsel vorsehen. Arbeitnehmer/innen, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, allenfalls ...

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