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OGH 31.01.1985, 6Ob507/85

OGH 31.01.1985, 6Ob507/85

Rechtssätze


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Normen
RS0023498
Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.
Normen
RS0023941
Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.
Norm
RS0022736
Die völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg kann nicht verlangt werden; auch bloße Wahrscheinlichkeit kann unter Umstände genügen.
Normen
RS0023024
Betreibt jemand im Rahmen einer allgemein zugänglichen fast ausschließlich von Jugendlichen besuchten Saalveranstaltung den gewerblichen Getränkeausschank, so muß ihm aus dem Titel der Deliktshaftung eine für ihn vorhersehbare und durch zumutbare Gegenmaßnahmen zumindest im weiten Ausmaß herabsetzbare konkrete Gefährdung aller Veranstaltungsbesucher durch die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche und alkoholisierte Personen in Flaschen und Gläsern angelastet werden. - Verletzung eines Veranstaltungsbesuchers durch Flaschenwurf.
Normen
ABGB §1311 IIc
oö JugendschutzG LGBl 1973/22 §1 Abs1
oö JugendschutzG LGBl 1973/22 §12
oö JugendschutzG LGBl 1973/22 §16
RS0037697
Die Regelung des § 16 in Verbindung mit § 12 oö JugendschutzG LGBl 1973/22, sind nach der allgemeinen Bestimmung seines § 1 Abs 1 "auf eine gesunde körperliche, geistige und charakterliche Entwicklung" der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet und bezwecken nicht Hintanhaltung von Schädigungen dritter Personen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023498
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75447