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ASoK 7, Juli 1998, Seite 235

Krankenbehandlung und Kostenersatz

1. Die Kosten einer im Sinne des § 150 Abs. 1 ASVG notwendigen und unaufschiebbaren Anstaltspflege sind höchstens in dem Ausmaß der Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.

2. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes, der sodann die Einweisung in das Krankenhaus verfügte, sind durch den Pflegegebührensatz nicht abgegolten. Hiefür gebührt Kostenerstattung nach § 131 Abs. 1 ASVG. - (§§ 131 Abs. 1, 133 ASVG)

( 10 Ob S 176/97 y)

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