OGH 07.01.1960, 6Ob392/59
OGH 07.01.1960, 6Ob392/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS0023081 | Fixspesen (Generalunkosten) sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Spezialunkosten. Unter Generalunkosten (Fixspesen) versteht man die gesamten Aufwendungen für Gebäude, Maschinen, Hilfspersonal, Werkzeuge, Verwaltung, Transportvorrichtungen, die Kosten der Verkaufsorganisation und Reklame, der kaufmännischen Leitung und Verwaltung, ferner die Kapitalkosten (Steuern, Versicherungen, Kapitalzinsen). |
Norm | |
RS0032539 | Zu den Formerfordernissen der Zession nach französischem Recht. |
Normen | HGB §346 B Österr Holzhandelsusancen §1 Abs1 |
RS0062214 | Aus der Vereinbarung Wiens als Erfüllungsort und aus der im Schlußbrief bei der Qualitätsbezeichnung vorgenommenen Bezugnahme auf die "österreichische Klassifizierung wie bis 1938 angewandt" folgt nicht die Anwendbarkeit der österreichischen Holzhandelsusancen. Gemäß § 1 Abs 1 der österreichischen Holzhandelsusancen hat die Geltung dieser Usancen zur zwingenden Voraussetzung, daß das Geschäft unter mündlicher oder schriftlicher Berufung auf die österreichischen Holzhandelsusancen abgeschlossen wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032539 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-75424