Suchen Hilfe
OGH 07.01.1960, 6Ob392/59

OGH 07.01.1960, 6Ob392/59

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0023081
Fixspesen (Generalunkosten) sind bei der Vorteilsausgleichung nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Spezialunkosten. Unter Generalunkosten (Fixspesen) versteht man die gesamten Aufwendungen für Gebäude, Maschinen, Hilfspersonal, Werkzeuge, Verwaltung, Transportvorrichtungen, die Kosten der Verkaufsorganisation und Reklame, der kaufmännischen Leitung und Verwaltung, ferner die Kapitalkosten (Steuern, Versicherungen, Kapitalzinsen).
Norm
RS0032539
Zu den Formerfordernissen der Zession nach französischem Recht.
Normen
HGB §346 B
Österr Holzhandelsusancen §1 Abs1
RS0062214
Aus der Vereinbarung Wiens als Erfüllungsort und aus der im Schlußbrief bei der Qualitätsbezeichnung vorgenommenen Bezugnahme auf die "österreichische Klassifizierung wie bis 1938 angewandt" folgt nicht die Anwendbarkeit der österreichischen Holzhandelsusancen. Gemäß § 1 Abs 1 der österreichischen Holzhandelsusancen hat die Geltung dieser Usancen zur zwingenden Voraussetzung, daß das Geschäft unter mündlicher oder schriftlicher Berufung auf die österreichischen Holzhandelsusancen abgeschlossen wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032539
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-75424