Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geringfügig tätige Gewerbetreibende
Aufrechte Gewerbeberechtigung soll nicht mehr automatisch zu GSVG-Mindestbeiträgen von ca. 40.000 S p. a. führen
Die mit der 23. GSVG-Novelle geplanteEinführung einer Regelung für „geringfügig tätige Gewerbetreibende" möchte vor allem den gewerberechtlichen Pfusch legalisieren. Eine aufrechte Gewerbeberechtigung soll nicht mehr automatisch zu GSVG-Mindestbeiträgen in Höhe von ca. 40.000 S p. a. führen.
1. Gewerbliche Sozialversicherung
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für folgende selbständig erwerbstätige Personen (§ 2 Abs. 1 GSVG):
Z 1: Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Z 2: Gesellschafter einer OHG/OEG und persönlich haftende Gesellschafter einer KG/KEG, sofern die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist,
Z 3: bestimmte GmbH-Geschäftsführer,
Z 4: „neue Selbständige" (Generalklausel)
§ 4 GSVG regelt die Ausnahmen von der Pflichtversicherung. In der Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle findet sich im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG folgende Neuregelung für sozusagen „geringfügig tätige Gewerbetreibende":
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
„auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigke...