OGH 16.12.1970, 6Ob311/70
OGH 16.12.1970, 6Ob311/70
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1295 Ia3b |
RS0022944 | Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg. |
Normen | |
RS0026778 | Für die Berücksichtigung eines Mitverschuldenseinwandes reicht es aus, wenn in erster Instanz das "überwiegende" Mitverschulden eingewendet wird. Erst im Rechtsmittelverfahren ist eine genaue Mitverschuldensquote anzugeben, um die Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung klarzustellen (für das Rechtsmittelverfahren siehe 2 Ob 106/59, 2 Ob 322/59, 2 Ob 191/61). |
Norm | |
RS0027738 | Das Gesetz sieht im § 1310 ABGB den Zuspruch des ganzen Ersatzes oder eines billigen Teiles desselben vor. Das bedeutet aber nicht, daß sämtliche geltend gemachten Ansprüche gekürzt oder im selben Verhältnis gekürzt werden müßten, wenn die Billigkeit eine Kürzung verlangt (hier: Zehnjähriger fügt dem ihn neckenden neuneinhalbjährigen Spielgefährten durch den Wurf einer Eisenachse eines Spielzeugautos schwere Kopfverletzung zu. Voller Zuspruch des Schmerzengeldes, Kürzung der übrigen Ansprüche um ein Drittel). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022944 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-75409