OGH 29.03.1984, 6Ob3/83
OGH 29.03.1984, 6Ob3/83
Rechtssätze
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RS0019293 | Bei der gesetzlich nicht geregelten gemischten Schenkung ist entscheidend, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollte. Daher kann eine gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, weil das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde, weil sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. |
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RS0019356 | Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht voraus. |
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RS0034740 | Für die Unterbrechung der Verjährung ist, wenn der Anspruch erst im Wege der Klageänderung geltend gemacht wird, nicht die Zeit der Klageanbringung entscheidend. |
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RS0012978 | In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter. |
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RS0017994 | Auch bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden (Hofübergabe) ist bei der Festsetzung des Übergabswertes eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode - analog § 11 AnerbenG - anzuwenden. |
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RS0018794 | Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig. |
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RS0019229 | Ob die aufgezeigten subjektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung im Einzelfall vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung und ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. |
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RS0012971 | Der bäuerliche Übergabsvertrag kann entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelts ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es vor allem auch darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewusst gewesen sein muss. Bei der Beurteilung wie weit der Übergabsvertrag ein entgeltlicher Vertrag war, kann nur der Wert der beiderseits erbrachten Leistungen im Zeitpunkt des Übergabsvertrages berücksichtigt werden; nachfolgende Ereignisse - insbesondere im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages tatsächlich nicht gegebene Verwertungschancen (vorhersehbare Verwertungsmöglichkeiten) - können nicht berücksichtigt werden. Sind bei dem Vergleich des Wertes von Gegenleistungen die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung fremder Liegenschaften zu veranschlagen, ist die Arbeitsleistung zu berücksichtigen und nur der Pachtwert (Pachtzins) einzusetzen. Wirksamkeit einer Vereinbarung, wonach die Vorleistungen des Übernehmers zu valorisieren sind. |
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RS0012943 | Nach § 951 ABGB ist auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache, nicht aber auf Herausgabe des Geschenks zu klagen. |
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RS0019322 | Über die Voraussetzungen, unter denen ein Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung darstellt. Eine gemischte Schenkung kann wegen groben Undankes nur hinsichtlich jenes ideellen Anteils widerrufen werden, der als geschenkt anzusehen ist. |
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RS0018162 | Abgrenzung zwischen gemischter Schenkung und Schenkung als Scheingeschäft. |
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RS0018901 | Bei der Prüfung, ob ein eine Schenkungsabsicht indizierendes krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, muß von objektiven Werten ausgegangen werden und nicht von jenen, die die Parteien bestimmten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019293 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-75398