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OGH 20.12.1973, 6Ob229/73

OGH 20.12.1973, 6Ob229/73

Rechtssätze


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Norm
RS0016452
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist nur über Einwendung wahrzunehmen.
Norm
RS0016446
Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher steht es dem verletzten Vertragspartner frei, das Geschäft als gültig oder ungültig zu behandeln. Er kann also auf das Recht der Anfechtung verzichten.
Normen
RS0016781
Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des § 879 Abs 1 ABGB vorliegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen.
Normen
RS0016443
Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher bewirken nur eine relative Nichtigkeit des Vertrages.
Norm
NZwG §1 Abs1 litd
RS0070926
Der Abschluß von Verträgen über die Gründung von Personengesellschaften ist nicht dem Notariatszwang unterworfen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016452
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-75356