OGH 20.12.1973, 6Ob229/73
OGH 20.12.1973, 6Ob229/73
Rechtssätze
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Norm | ABGB §879 AIb |
RS0016452 | Die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist nur über Einwendung wahrzunehmen. |
Norm | ABGB §879 AIb |
RS0016446 | Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher steht es dem verletzten Vertragspartner frei, das Geschäft als gültig oder ungültig zu behandeln. Er kann also auf das Recht der Anfechtung verzichten. |
Normen | |
RS0016781 | Die zum Tatbestand des Wuchers erforderlichen Merkmale (Unwirtschaftlichkeit des Bewucherten, Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung und Ausbeutung durch den Wucherer) müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines dieser Merkmale, kann noch der Tatbestand des § 879 Abs 1 ABGB vorliegen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung kann bei einem Geschäft, das von Anfang an unentgeltlich ist, nicht entstehen. |
Normen | |
RS0016443 | Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher bewirken nur eine relative Nichtigkeit des Vertrages. |
Norm | NZwG §1 Abs1 litd |
RS0070926 | Der Abschluß von Verträgen über die Gründung von Personengesellschaften ist nicht dem Notariatszwang unterworfen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016452 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-75356