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VwGH: Verantwortliche Beauftragte
• 1. Der räumliche oder sachliche Bereich eines Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, ist klar abzugrenzen. Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG zustande.
• 2. Durch eine Formulierung, wonach sich der Verantwortungsbereich „auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insb. auf die Einhaltung
a) von Dienstnehmerschutzbestimmungen,
b) der Auflagen der Betriebsanlagen, Genehmigungsbescheide und des AZG ..."
erstreckt, ist jedenfalls für den Bereich der Vorschriften des AZG klargestellt, daß dem Filialleiter die Verantwortung für deren Einhaltung in der von ihm geleiteten Filiale zukommt. - (§ 9 Abs. 2 VStG)
( Zl. 95/11/0088)