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OGH 02.04.1980, 6Ob20/79

OGH 02.04.1980, 6Ob20/79

Rechtssätze


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Normen
RS0008813
Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw. Durchführungsbestimmungen, welche von dem nach dem Statuten zuständigen Vereinsorgan nach den für Kollektivwillensbildung geltenden Grundsätzen (beschlussmäßig) geschaffen wurden, sind grundsätzlich nicht nach § 914, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen.
Normen
RS0008834
Satzungen sind nach den Normenauslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (JBl 1950,507, Arb 7.174, 7,467, EvBl 1972/337, EvBl 1973/1).
Normen
RS0059472
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist nach § 15 Abs 1 und § 24 Abs 1 GenG Voraussetzung für die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes oder Aufsichtsrates. Mit dem Wegfall der Genossenschaftsmitgliedschaft erlöschen daher die erwähnten Funktionen von selbst. Der Ausschluß von Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates von der Mitgliederschaft zur Genossenschaft steht nur den zur Abberufung dieser Organmitglieder von ihren Funktionen zuständigen Generalversammlung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008813
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-75336