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OGH 24.06.2004, 6Ob141/04k

OGH 24.06.2004, 6Ob141/04k

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Robin W*****, geboren am , Schüler, hier vertreten durch seine Mutter Helliny W*****, diese vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, infolge seines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 174/03h-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom , GZ 1 P 25/97z-35, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen Sohn Robin ab monatliche Unterhaltsbeiträge von 735,-- EUR zu zahlen (Punkt 1.), sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge abzüglich der in der Zeit vom bis geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 4.215,-- EUR binnen 14 Tagen, die künftig fällenden Beiträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten seien (Punkt 2.) und wies das Unterhaltsfestsetzungsbegehren für die Zeit vom bis ab (Punkt 3).

Der Vater ließ diesen Beschluss unangefochten.

Die Mutter bekämpfte in ihrem namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses zur Gänze und Punkt 2. insoweit, als geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters von insgesamt 4.215,-- EUR abzuziehen seien.

Das Rekursgericht hob Punkt 3. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.

Diesen Beschluss bekämpft die Mutter namens des Minderjährigen insoweit mit Revisionsrekurs, als das Rekursgericht ausführte, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der Vater zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohne Berücksichtigung von bisher geleisteten Zahlungen bzw nur solcher von insgesamt 1.972,-- EUR verpflichtet werde, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch in diesem Umfang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14b Abs 1 AußStrG sind zwar Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG - unzulässig (RIS-Justiz RS0030814). Hier wendet sich aber das Rechtsmittel gerade nicht gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, sondern dagegen, dass ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher weder abgeändert noch ebenfalls aufgehoben wurde. Gegen die Unvollständigkeit eines Beschlusses ist der Ergänzungsantrag und auch der Rekurs zulässig (RIS-Justiz RS0041466). Da somit der Revisionsrekurs des Minderjährigen nicht nach § 14b Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist, bedarf es eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG, ob es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig erachtet oder nicht (6 Ob 191/98a).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Robin W*****, geboren am , über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Helliny W*****, diese vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 174/03h-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom , GZ 1 P 25/97z-35, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Pflegschaftssache wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs des Minderjährigen gegen Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichts zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen Sohn Robin ab monatliche Unterhaltsbeiträge von 735,-- EUR zu zahlen (Punkt 1.), sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge abzüglich der in der Zeit vom bis geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 4.215,-- EUR binnen 14 Tagen, die künftig fällenden Beiträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten seien (Punkt 2.) und wies das Unterhaltsfestsetzungsbegehren für die Zeit vom bis ab (Punkt 3).

Der Vater ließ diesen Beschluss unangefochten.

Die Mutter bekämpfte in ihrem namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses zur Gänze und Punkt 2. insoweit, als geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters von insgesamt 4.215,-- EUR abzuziehen seien.

Das Rekursgericht hob Punkt 3. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei.

Diesen Beschluss bekämpft die Mutter namens des Minderjährigen insoweit mit Revisionsrekurs, als das Rekursgericht ausführte, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der Vater zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohne Berücksichtigung von bisher geleisteten Zahlungen bzw nur solcher von insgesamt 1.972,-- EUR verpflichtet werde, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch in diesem Umfang.

Infolge dieses Revisionsrekurses erteilte der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht den Auftrag, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Daraufhin erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom dieses Rechtsmittel für zulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an die Parteien wurde der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hiebei gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 208/1854 idF WGN 1997 über Rechtsmittel anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Das Rekursgericht hat die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt. In diesem Fall kann die dadurch beschwerte Partei unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO und ungeachtet der Vorschrift des § 14b Abs 1 AußStrG (aF) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, wenn das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (aF) ausgesprochen hat, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG (aF) für zulässig erachtet (6 Ob 191/98a).

Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0041471, RS0041472), der im Fall einer Rüge im Rechtsmittel gemäß § 496 Abs 1 ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Gericht, dem er unterlaufen ist, führt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00141.04K.0624.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75285