OGH 20.01.1981, 5Ob790/80
OGH 20.01.1981, 5Ob790/80
Rechtssätze
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Normen | |
RS0041340 | Identität des Anspruches der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes müssen (als Erfordernis jeglicher Rechtskraftwirkung) sowohl bei der Einmaligkeitswirkung als auch bei der Bindungswirkung gegeben sein. |
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RS0044046 | Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen formell als aufhebend, in Wirklichkeit aber als abändernd sich darstellenden rekursgerichtlichen Beschluss. |
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RS0003160 | Im Meistbotsverteilungsbeschluss wird über das auf Zuweisung eines bestimmten Betrages aus der Verteilungsmasse gerichtete Begehren entschieden, die Bereicherungsklage enthält hingegen das Begehren, den durch Zuweisung eines Betrages aus der Verteilungsmasse Bereicherten zur Herausgabe dieses Betrages an den Kläger zu verurteilen. |
Normen | |
RS0019816 | Zulässigkeit der Bereicherungsklage des bei der Meistbotverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund. (Wie Judikat Nummer 220). |
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RS0041126 | Das Erfordernis einer Identität der Begehren besteht nur für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft, die eine zweite Sachentscheidung über dasselbe Begehren ausschließt. Die Bindungswirkung der Rechtskraft setzt gerade voraus, dass die Begehren nicht ident sind und auch nicht das eine Begehren bloß die Negation des anderen ist. |
Normen | |
RS0000622 | Wurde bei der Exekutionsbewilligung ein bestimmter Sachverhalt bereits in einer bestimmten Richtung geprüft und darnach die Entscheidung über die Art des anzuwendenden Exekutionsmittels getroffen, so bindet diese Entscheidund im Falle ihrer Rechtskraft bei gleichbleibendem Sachverhalt für das weitere Verfahren sowohl das Gericht als auch die Parteien. |
Normen | |
RS0003287 | Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 229 Abs 1 EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579). |
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RS0003329 | Sind dem Verpflichteten nicht gehörige Sachen als Zubehör einer Liegenschaft versteigert worden, so steht dem Eigentümer die Verwendungsklage gegen die Gläubiger, die infolgedessen mehr erhalten haben, auch zu, wenn er seine Ansprüche bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vergeblich geltend gemacht hat. |
Normen | |
RS0003347 | Ablehnung eines schlüssigen Verzichtes auf die Verwendungs- bzw Bereicherungsklage durch Unterlassung des Widerspruches oder des Rekurses gegen den Verteilungsbeschluß. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041340 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-75212