OGH 29.09.1981, 5Ob698/81
OGH 29.09.1981, 5Ob698/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0005529 | Nur wenn sich die Ehegattin besonders schwerer Eheverfehlungen, wie Ehebruches, fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Misshandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die körperliche oder seelische Integrität des Ehepartners richten, schuldig macht oder wenn sie die häusliche Gemeinschaft ohne zureichende Gründe verlässt, verliert sie, da sie grundsätzlich nur Naturalunterhalt verlangen kann, den Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldrente. Ob so schwerwiegende Eheverfehlungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (EFSlg 3877 - 3879, 7660, 14765, 16888 uva). |
Norm | |
RS0009496 | Ist eine Entscheidung nach § 92 Abs 3 ABGB ergangen, ist sie im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung in anderen Verfahren bindend; wurde sie nicht beantragt, ist die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme im betreffenden Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden. Eine selbstständige Prüfung und Entscheidung dieser Frage ist in einem anderen Verfahren ausgeschlossen. |
Norm | ZPO §502 Abs2 Ca6 |
RS0042667 | Die Frage, ob die getrennt lebende Gattin einen Unterhaltsanspruch gegen den Gatten in Form einer Geldrente hat, ist keine Frage der Bemessung des Unterhaltes. Sie betrifft vielmehr den Grund des Anspruches. |
Norm | |
RS0009715 | Von einem Rechtsmißbrauch kann keine Rede sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Entscheidung nach §92 Abs2 ABGB zu seinen Gunsten erwirkt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005529 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-75181