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OGH: Überhöhte Überstundenentgelte
• Die überhöhte Auszahlung von Überstundenentgelten durch 15 Jahre hindurch läßt keinen Schluß auf den Willen des Arbeitgebers, sich zu überkollektivvertraglichen Leistungen zu verpflichten, zu und ist daher bloß als konkludente Wissenserklärung zu betrachten. Das Minus der bloßen Wissenserklärung wird jedoch durch die intensive Zurechnung an den Arbeitgeber und den anzunehmenden guten Glauben der Arbeitnehmer aufgewogen. - (§ 863 ABGB)
„Angesichts des Umstandes, daß die nunmehr als irrtümlich bezeichnete Überstundenberechnung 15 Jahre lang unverändert aufrecht erhalten wurde (und der Fehler des Lohnverrechners derart lange Zeit unentdeckt blieb), kann das dem Arbeitgeber zuzurechnende Erklärungsverhalten nicht bloß als leicht fahrlässig qualifiziert werden. [...] Zieht man dazu noch die lange Dauer dieser Überstundenverrechnung in Betracht, dann muß die Rechtzeitigkeit der Aufklärung des Irrtums auch im Hinblick darauf verneint werden, daß die insgesamt höhere Entlohnung auch Auswirkungen auf die Bereitschaft der Arbeitnehmer gehabt haben konnte, am Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei festzuhalten. Das Minus der bloßen Wissenserklärung wird daher ebenso wie in dem der Entscheidung DRdA 1...