OGH 27.09.1983, 5Ob659/83
OGH 27.09.1983, 5Ob659/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0022580 | Dass der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt vermeiden konnte, begründet sein Mitverschulden; dieses kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des vorschriftswidrig Handelnden und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen. |
Normen | |
RS0022476 | Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt. |
Norm | ABGB §1295 Ia9 |
RS0022899 | Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges. |
Normen | |
RS0023101 | Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig. |
Normen | |
RS0023559 | Es gibt eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden. |
Normen | |
RS0023841 | Der Schädiger, der sich darauf beruft, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eines Gehilfen bedient zu haben, hat nicht nur die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern auch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat. |
Normen | |
RS0022994 | Haftung des Baumeisters für Dritten entstehende Schäden. |
Normen | |
RS0023016 | Dritten Personen gegenüber besteht eine Haftung des Baumeisters als Bauführer nur bei Verletzung einer Schutzvorschrift oder eines allgemeinen Gefährdungsverbotes. |
Norm | ABGB §1295 Ia9 |
RS0022928 | Rechtswidrig handelt, wer das objektiv, auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zumutbar erscheinende Maß an Sorgfalt bezüglich einer Vermeidung der Gefährdung fremder Güter, zB des Eigentumsrechtes, nicht eingehalten hat. |
Norm | ABGB §1295 IIa3 |
RS0023045 | Es ist grundsätzlich Sache des Bauführers, zu entscheiden , welche Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung fremder Rechtsgüter zu treffen sind. In Betracht käme ua die Erwirkung eines behördlichen Halteverbots. Die Tatsache, daß die Behörde ein solches nicht von sich aus erlassen hat, vermag den Bauführer nicht zu entlasten. Insbesonders genügt es auch nicht, Personen, die ihre Fahrzeuge nach den Bestimmungen der StVO erlaubtermaßen - abstellen, aufzufordern, diese Fahrzeuge aus der Gefahrenzone wegzubringen. |
Normen | |
RS0023589 | Unterlassung der Kennzeichnung einer Straßenbaustelle. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022580 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-75164