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OGH 27.09.1983, 5Ob659/83

OGH 27.09.1983, 5Ob659/83

Rechtssätze


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Normen
RS0022580
Dass der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schadenseintritt vermeiden konnte, begründet sein Mitverschulden; dieses kann aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des vorschriftswidrig Handelnden und dem eingetretenen Schaden nicht beseitigen.
Normen
RS0022476
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
Norm
RS0022899
Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.
Normen
ABGB §1295
KHVG §2
KHVG §4 Abs1 Z1
RS0023101
Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdeten Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder rechtswidrig.
Normen
RS0023559
Es gibt eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden.
Normen
RS0023841
Der Schädiger, der sich darauf beruft, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eines Gehilfen bedient zu haben, hat nicht nur die Tüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern auch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen für die nach Lage des Falles erforderliche Überwachung des Besorgungsgehilfen gesorgt hat.
Normen
RS0022994
Haftung des Baumeisters für Dritten entstehende Schäden.
Normen
RS0023016
Dritten Personen gegenüber besteht eine Haftung des Baumeisters als Bauführer nur bei Verletzung einer Schutzvorschrift oder eines allgemeinen Gefährdungsverbotes.
Norm
RS0022928
Rechtswidrig handelt, wer das objektiv, auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zumutbar erscheinende Maß an Sorgfalt bezüglich einer Vermeidung der Gefährdung fremder Güter, zB des Eigentumsrechtes, nicht eingehalten hat.
Norm
RS0023045
Es ist grundsätzlich Sache des Bauführers, zu entscheiden , welche Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung fremder Rechtsgüter zu treffen sind. In Betracht käme ua die Erwirkung eines behördlichen Halteverbots. Die Tatsache, daß die Behörde ein solches nicht von sich aus erlassen hat, vermag den Bauführer nicht zu entlasten. Insbesonders genügt es auch nicht, Personen, die ihre Fahrzeuge nach den Bestimmungen der StVO erlaubtermaßen - abstellen, aufzufordern, diese Fahrzeuge aus der Gefahrenzone wegzubringen.
Normen
ABGB §1295 IId2
ABGB §1311 IIb
StVO §90
RS0023589
Unterlassung der Kennzeichnung einer Straßenbaustelle.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022580
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-75164