OGH 08.03.1961, 5Ob64/61
OGH 08.03.1961, 5Ob64/61
Rechtssätze
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Normen | |
RS0059984 | Sowohl für den italienischen wie für den deutschen und auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt der Grundsatz, dass trotz der Löschung der GmbH im Handelsregister die Gesellschaft solange fortbesteht, als noch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die Eintragung der Löschung der Gesellschaftsfirma hat nur deklarative Bedeutung. |
Norm | ABGB §1497 IVA |
RS0034548 | Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung verbunden waren und das Ruhen des Verfahrens unmittelbar vor Fällung des Urteils erster Instanz eingetreten ist. |
Norm | |
RS0035645 | Das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person (hier GmbH) hebt in dem von ihr wegen eines vermögensrechtlichen Anspruches geführten Prozess die Prozessvollmacht nicht auf. |
Norm | |
RS0009265 | a) Die Frage nach dem Entstehen oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person ist nach deren Personalstatut zu beurteilen. b) Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht jenes Landes zu beurteilen, in dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. c) Juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, unterstehen, wenn sie im Inland klagen, dem inländischen Prozeßrecht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059984 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-75154