OGH 08.03.1961, 5Ob64/61
OGH 08.03.1961, 5Ob64/61
Rechtssatz
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Norm | |
RS0009265 | a) Die Frage nach dem Entstehen oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person ist nach deren Personalstatut zu beurteilen. b) Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht jenes Landes zu beurteilen, in dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. c) Juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, unterstehen, wenn sie im Inland klagen, dem inländischen Prozeßrecht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009265 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-75154