OGH 07.07.1981, 5Ob633/81
OGH 07.07.1981, 5Ob633/81
Rechtssätze
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Normen | |
RS0014338 | Setzen Schiedsrichter mit Beschluß ihre Honorare fest, ohne deutlich auszusprechen, daß sie ausschließlich zu diesen Beträgen das Amt übernehmen wollen, und bringt der Kläger daraufhin die Schiedsklage ein, wendet sich aber gegen die Höhe des Honorars, so hat er sich damit nicht dem Beschluß, der als Anbot an die Parteien zu qualifizieren ist, unterworfen. |
Norm | IngKG §16 Abs5 |
RS0076502 | Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher § 1152 ABGB. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014338 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-75152