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OGH 07.07.1981, 5Ob633/81

OGH 07.07.1981, 5Ob633/81

Rechtssätze


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Normen
RS0014338
Setzen Schiedsrichter mit Beschluß ihre Honorare fest, ohne deutlich auszusprechen, daß sie ausschließlich zu diesen Beträgen das Amt übernehmen wollen, und bringt der Kläger daraufhin die Schiedsklage ein, wendet sich aber gegen die Höhe des Honorars, so hat er sich damit nicht dem Beschluß, der als Anbot an die Parteien zu qualifizieren ist, unterworfen.
Norm
IngKG §16 Abs5
RS0076502
Die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung wurde bisher nicht erlassen. Für die Höhe des Honorars der Schiedsrichter gilt daher § 1152 ABGB.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014338
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-75152