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OGH: Betriebsübung
• 1. Bei der Betriebsübung sind der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung bzw. die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insb. in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vor- und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neu eintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, daß ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie allen Arbeitnehmern.
• 2. Es liefe im Ergebnis auf die abgelehnte „Rosinentheorie" hinaus, würde bei Abstellen auf die individuelle Kenntnis eines jeweils neu eintretenden Arbeitnehmers vom Inhalt einer redlichen Betriebsübung, die sich der Arbeitnehmer hätte beschaffen können, nur mehr der den Arbeitnehmer begünstigende Teil Bestand haben. - (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 145/97 z)