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OGH 31.05.1983, 5Ob580/82

OGH 31.05.1983, 5Ob580/82

Rechtssätze


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Normen
ZPO §226 V
ZPO nF §227 Abs1 Z2 I
RS0037665
Hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren) sind nur dann zulässig, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist.
Normen
GmbHG §18
HGB §125
RS0059724
Das Zeichnungsrecht bei Handelsgesellschaften stellt bloßes Ordnungsrecht dar, das auf die Rechtsgültigkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss hat; konnte der klagende Vertragspartner keinen Zweifel haben, dass der Beklagte mit dem Willen handelt, die Gesellschaft (hier: GmbH & Co KG) zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung des Beklagten als Vertragspartner ohne rechtliche Relevanz.
Normen
SchG Art22
WG Art17 B
WG Art17 C
ZPO §503 E4c3
RS0043472
Der beklagte Schuldner ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß der Inhaber beim Erwerb des Papiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen (zB eine auf § 222 DevG beruhenden Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages) bestanden haben, sondern auch, daß der Inhaber diese gekannt hat. Ohne rechtzeitige Einwendung ist eine solche Nichtigkeit nicht wahrnehmbar.
Normen
RS0039946
Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar III Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte.
Normen
GmbHG §18 Abs2
SchG Art1 Z6
WG Art31 Abs3
RS0059895
Es muß erkennbar sein, daß für die Gesellschaft gezeichnet wurde, worüber nach der Verkehrssitte zu entscheiden ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG S 74). Es ist zwar üblich, aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Vertreter seinen Namen unter den der von ihm vertretenen Firma schreibt. (Hier Unterfertigung eines Akzepts).
Normen
RS0059978
Kommt in der Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck, daß der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annimmt, haftet der Unterfertigende dennoch nicht persönlich, wenn aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgeht, daß die Unterfertigung für die GmbH erfolgte.
Normen
ABGB §914 IIIh
WG Art1 ff
WG Art46
RS0018004
Der Inhalt einer Wechselerklärung kann nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden.
Norm
WG Art17 B
RS0082571
Der Einwand des mangelnden Begebungsvertrages versagt einem gutgläubigen Erwerber gegenüber.
Normen
WG allg
WG Art17 A
RS0082429
Die Parteien des Wechselbegebungsvertrages können das ihm zugrunde liegende Kausalverhältnis verändern. Es ist zulässig, daß ein zur Sicherung der Forderungen aus einem Rechtsgeschäft gegebener Wechsel der Sicherung der Forderungen aus einem anderen Rechtsgeschäft dienen soll.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037665
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-75120