OGH 31.05.1983, 5Ob580/82
OGH 31.05.1983, 5Ob580/82
Rechtssätze
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Normen | |
RS0037665 | Hilfsweise gestellte Klageansprüche (Eventualbegehren) sind nur dann zulässig, wenn über sie in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist. |
Normen | GmbHG §18 HGB §125 |
RS0059724 | Das Zeichnungsrecht bei Handelsgesellschaften stellt bloßes Ordnungsrecht dar, das auf die Rechtsgültigkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss hat; konnte der klagende Vertragspartner keinen Zweifel haben, dass der Beklagte mit dem Willen handelt, die Gesellschaft (hier: GmbH & Co KG) zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung des Beklagten als Vertragspartner ohne rechtliche Relevanz. |
Normen | |
RS0043472 | Der beklagte Schuldner ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß der Inhaber beim Erwerb des Papiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen (zB eine auf § 222 DevG beruhenden Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages) bestanden haben, sondern auch, daß der Inhaber diese gekannt hat. Ohne rechtzeitige Einwendung ist eine solche Nichtigkeit nicht wahrnehmbar. |
Normen | |
RS0039946 | Die Besonderheit des Wechselverfahrens als Urkundenverfahren schließt die Zulässigkeit einer Klagsänderung nicht grundsätzlich aus, es liegt aber im Wesen des Wechselverfahrens, einer Klagsänderung noch engere Grenzen zu ziehen als im allgemeinen Zivilverfahren (EvBl 1936,159; Fasching Kommentar III Bd S 108). Trotz dieser Enge ist die Einschränkung allgemein zulässiger Klägerrechte nur soweit zu vertreten, als durch ihre Ausübung der Beklagte in einem durch die besondere Verfahrensart drohenden nicht zumutbaren prozessualen Nachteil geraten könnte. |
Normen | |
RS0059895 | Es muß erkennbar sein, daß für die Gesellschaft gezeichnet wurde, worüber nach der Verkehrssitte zu entscheiden ist (Gellis, Kommentar zum GmbHG S 74). Es ist zwar üblich, aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Vertreter seinen Namen unter den der von ihm vertretenen Firma schreibt. (Hier Unterfertigung eines Akzepts). |
Normen | |
RS0059978 | Kommt in der Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck, daß der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annimmt, haftet der Unterfertigende dennoch nicht persönlich, wenn aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgeht, daß die Unterfertigung für die GmbH erfolgte. |
Normen | |
RS0018004 | Der Inhalt einer Wechselerklärung kann nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden. |
Norm | WG Art17 B |
RS0082571 | Der Einwand des mangelnden Begebungsvertrages versagt einem gutgläubigen Erwerber gegenüber. |
Normen | WG allg WG Art17 A |
RS0082429 | Die Parteien des Wechselbegebungsvertrages können das ihm zugrunde liegende Kausalverhältnis verändern. Es ist zulässig, daß ein zur Sicherung der Forderungen aus einem Rechtsgeschäft gegebener Wechsel der Sicherung der Forderungen aus einem anderen Rechtsgeschäft dienen soll. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037665 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-75120