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OGH 23.06.1981, 5Ob538/81

OGH 23.06.1981, 5Ob538/81

Rechtssätze


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Normen
ABGB §864a
ABGB §879 Abs1
ABGB §879 Abs3
HGB §346
Allgem Betriebsunterbrechungsversicherung Art Teil B.11.1.1.
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
RS0014676
Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.
Normen
RS0013992
Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.
Normen
ABGB §879 BIId
ABGB §914 I
HGB §346 B
RS0016591
Eine weitergehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich nicht toleriert werden und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen.
Normen
RS0013926
Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. Diese Auslegung der Vereinbarung ist bei der gegebenen Risikoverschiebung allerdings geboten. Hat der Generalunternehmer nur einen Teil des Werkes an den Subunternehmer weitervergeben, so widerspräche die Überwälzungsklausel insoweit den guten Sitten, als das Einbringlichkeitsrisiko sich nur auf den der Werkleistung des Subunternehmers entsprechenden Anteil erstrecken und nicht beide Parteien im Verhältnis der von ihnen wirtschaftlich dem Besteller erbrachten Werkleistungen treffen sollte.
Normen
RS0013986
Wenn die Annahmeerklärung nicht auf eine Annahme des Antrages, so wie er abgegeben wurde, hinausgelaufen ist, sondern die Annahme mit einer Änderung verbunden war, so gilt eine derartige Annahme als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag.
Normen
RS0013990
Enthält ein inhaltlich vom Anbot abweichendes Antwortschreiben ein ausreichend bestimmtes Anbot und kommt dahin der endgültige Bindungswille des Antwortenden zum Ausdruck, so gilt das Antwortschreiben als neuer Vertragsantrag (Gegenoffert). Wird es von dem, dessen Anbot damit abgelehnt wurde, ausdrücklich oder schlüssig angenommen, kommt ein durch den Inhalt des Gegenofferts bestimmter Vertrag zustande.
Normen
RS0013978
Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Lehre darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde.
Normen
RS0016562
Die Überwälzung eines durch eigene Fahrlässigkeit verursachten Sachenden auf den Vertragspartner ist sittenwidrig.
Norm
RS0014728
Hat ein Teil dem anderen eine Offerte unter Übersendung eines Bestellscheines gemacht, in welchem die näheren Lieferbedingungen enthalten waren, und nimmt der andere zwar die Bestellung vor, jedoch unter Verwendung eines eigenen Bestellscheinformulars, in welchem andere Lieferbedingungen enthalten sind, so ist kein Vertrag zustandegekommen, mögen auch die Abweichungen in den beiden Bestellscheinen nur Nebenvereinbarungen wie Erfüllungsort, Gefahrentragung usw. beinhalten.
Normen
RS0014614
Wegen ihrer im Einzelfall sehr verschiedenen Natur ist nicht grundsätzlich eine rechtliche Gleichbehandlung von Formularverträgen mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" angezeigt. Sie können im Einzelfall infolge der mit der Vorformulierung verbundenen Überlegenheit des Verwenders und der dadurch bedingten "verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gleich zu behandeln sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014676
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-75085