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Pensionsversicherungsmonate für Konzipienten
ASRÄG 1997 eröffnet den Konzipienten seit 1. 1. 1998 eine günstige Möglichkeit zum Erwerb von Pensionsversicherungsmonaten
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG sind Rechtsanwaltsanwärter von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen. Sie sind hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 7 Z 1 lit. e ASVG nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nicht. Diese Situation ist für viele Rechtsanwaltsanwärter unbefriedigend, insbesondere weil im Zeitpunkt der Ausbildung vielfach nicht feststeht, ob der freie Beruf des Anwalts tatsächlich jemals ausgeübt wird. Es kann zu fehlenden Pensionsversicherungszeiten kommen. Diese können durch eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeglichen werden und zwar so:
Von der Vollversicherung nach § 4 ASVG sind weiters ausgenommen Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) - vgl. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG i. d. F. ASRÄG 1997.
Durch das ASRÄG 1997 entsteht somit eine Art personenbezogene Vollversi...