OGH 03.03.1967, 5Ob47/67
OGH 03.03.1967, 5Ob47/67
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | ABGB §364c B1 |
RS0011957 | Bei der Auslegung des § 364c ABGB kommt es nur auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot Belasteten und Begünstigten an (Verschwägerte). |
Normen | |
RS0011979 | Die Anordnung, die vermachte Liegenschaft "nicht zu veräußern, sondern den Besitz als Erbgrund zu bewahren" ist eher als ein fideikommissarisches Substitutionslegat, denn als letztwilliges Veräußerungsverbot anzusehen, zumal ein solches zugunsten der gesetzlichen Erben nicht verbücherungsfähig wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0011957 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-75045