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OGH 03.03.1967, 5Ob47/67

OGH 03.03.1967, 5Ob47/67

Rechtssatz


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Normen
RS0011979
Die Anordnung, die vermachte Liegenschaft "nicht zu veräußern, sondern den Besitz als Erbgrund zu bewahren" ist eher als ein fideikommissarisches Substitutionslegat, denn als letztwilliges Veräußerungsverbot anzusehen, zumal ein solches zugunsten der gesetzlichen Erben nicht verbücherungsfähig wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011979
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-75045