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OGH 31.05.1977, 5Ob306/76

OGH 31.05.1977, 5Ob306/76

Rechtssätze


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Normen
EO allg
KO allg
RS0000008
Aufgabe des Konkursrechtes ist es, die individualistisch gestaltete Privatrechtsverfolgung der Exekutionsordnung, bei der Kollisionen mehrerer Gläubiger nach der dinglichen Rangordnung geschlichtet werden, sodaß ein unzureichender Befriedigungsfonds in aller Regel auch zu einer ungleichen, wenn nicht überhaupt völlig einseitigen Gläubigerbefriedigung führt, durch das nach sozialen Gesichtspunkten gestaltete System der gleichmäßigen Befriedigung aller unversicherten (nicht aussonderungs- oder absonderungsberechtigten) Gläubiger aus dem zu diesem Zwecke herangezogenen gesamten exekutionsfähigen Vermögen des Schuldners abzulösen.
Normen
RS0032328
Der Bürge kann gegen eine Geldforderung des Gläubigers nicht seinen Anspruch, daß der Hauptschuldner dem Gläubiger Sicherheit leiste, aufrechnen.
Normen
RS0033032
Werden vertraglich geschuldete Zinsen aus einer Festgeldeinlage auf ein eigenes dem Einleger dafür eröffnetes Konto bloß gutgebucht, hat dieser Vorgang allein keine schuldtilgende Wirkung in bezug auf die Mitschuldnerhaftung hinsichtlich Bezahlung dieser Zinsen.
Normen
RS0033466
Durch den bloßen Ablauf der vereinbarten Einlagedauer einer Festgeldeinlage erlischt die Solitarhaftung für ihre Rückzahlung nicht.
Normen
RS0033471
Die Urkunde über den Schuldbeitritt ist eine Beweisurkunde, die Geltendmachung des beurkundeten Rechts ist nicht von ihren Existenz oder ihrem Besitz durch den Gläubiger abhängig.
Normen
RS0034399
Die Verjährungsfirst beginnt für den Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe geltendmachenden Masseverwalter mit seiner Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Normen
KO §71 Abs1
ZPO §294
RS0040377
Die Fotokopie einer Schuldurkunde ist ein geeignetes Bescheinigungsmittel im Konkurseröffungsverfahren; die Vorlage des Originals ist nicht erforderlich.
Normen
RS0049305
Wenn auch ein Aufsichtsratsmitglied dem Vorstand keine Weisungen erteilen kann, muß er doch Mängel der Geschäftsführung beanstanden und die erforderlichen Ratschläge erteilen. Reicht diese Maßnahme nicht aus, hat der Aufsichtsrat anzuordnen, daß der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (§ 95 Abs 5 AktG).
Normen
AktG §95
AktG §99
KWG 1939 §1
RS0049342
Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk fordert (§ 140 AktG). Auf fehlende juristische Kenntnisse kann er sich nicht berufen. Er muß selbst über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfügen, um die bei dem betreffenden Bankunternehmen üblichen Deckungsgeschäfte, zB die obligatorischen und sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Hypothek, beurteilen zu können; anderenfalls muß er die Annahme dieser Funktion ablehnen.
Normen
AktG §99
KO §71
RS0049354
Auch ein komplizierter und rechtlicher schwierig zu beurteilender Sachverhalt (hier Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 99 AktG) kann sich zur Bescheinigung von Ersatzansprüchen im Konkurseröffnungsverfahren eignen.
Normen
AktG §84
AktG §99
KO §1
KO §81
RS0049479
Zur Geltendmachung der auf die §§ 84 und 99 AktG gegründeten Ersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger ist nach § 84 Abs 5 letzter Satz AktG während der Dauer des Gesellschaftskonkurses ausschließlich der Masseverwalter, der die Stellung eines Gläubigers innehat, befugt.
Normen
4.EVHGB Art7 Nr10
4.EVHGB Art7 Nr11
RS0061612
Der Gesellschafter einer OHG kann seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter verpfänden oder in Sicherheitseigentum übertragen. Mangels Zustimmung ist eine Umdeutung der Vereinbarung über die sicherungsweise Abtretung der aus der Mitgliedschaft des Schuldners erfliessenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf Gewinn und vor allem auf das Aufeinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der Gesellschaft anzunehmen.
Norm
KO §19 Abs2
RS0064305
§ 19 Abs 2 letzter Satz KO läßt ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung die sofortige Aufrechnung bedingter Aktivforderungen gegen Forderungen der Konkursmasse zu und stellt es ins Ermessen des Konkursgerichtes, ob es die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht.
Normen
KO aF §68
KO §71
RS0065034
Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit natürlicher Personen (grundlegende Ausführungen).
Normen
KO aF §68
KO §73
RS0065101
Konkurseröffnungsvoraussetzung ist Gläubigermehrheit; diese ergibt sich aus § 73 Abs 1 KO. Zwei Gläubiger, die ihre Forderungen aktiv verfolgen, genügen (Antragsteller und ein weiterer andrängender Gläubiger).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032328
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-74985