OGH 04.03.1975, 5Ob30/75
OGH 04.03.1975, 5Ob30/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0065237 | Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist. |
Normen | GmbHG §84 KO aF §70 |
RS0059948 | Zum Wirkungsbereich des Geschäftsführers (oder Liquidators der Gesellschaft) gehört vor allem die stellvertretende Wahrnehmung der Befugnisse, welche die Konkursordnung dem Gemeinschuldner als solchen einräumt, vor allem also das Rekursrecht gegen den Konkurseröffnungsbeschluß. |
Norm | |
RS0059964 | Durch die Konkurseröffnung wird die gemeinschuldnerische GmbH aufgelöst, Vertretungsrechte und Verfügungsrechte über ihr Vermögen gehen auf den Masseverwalter über. Ansonsten bleiben jedoch die Funktionen der Gesellschaftsorgane insbesondere des Geschäftsführers, durch die Konkurseröffnung unberührt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065237 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-74978