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OGH 04.03.1975, 5Ob30/75

OGH 04.03.1975, 5Ob30/75

Rechtssätze


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Normen
IO §213 Abs6
IO §257 Abs2
KO §75
KO §157g Abs1
KO §173a
KO §174
KO §174 Abs2
RS0065237
Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist.
Normen
GmbHG §84
KO aF §70
RS0059948
Zum Wirkungsbereich des Geschäftsführers (oder Liquidators der Gesellschaft) gehört vor allem die stellvertretende Wahrnehmung der Befugnisse, welche die Konkursordnung dem Gemeinschuldner als solchen einräumt, vor allem also das Rekursrecht gegen den Konkurseröffnungsbeschluß.
Norm
RS0059964
Durch die Konkurseröffnung wird die gemeinschuldnerische GmbH aufgelöst, Vertretungsrechte und Verfügungsrechte über ihr Vermögen gehen auf den Masseverwalter über. Ansonsten bleiben jedoch die Funktionen der Gesellschaftsorgane insbesondere des Geschäftsführers, durch die Konkurseröffnung unberührt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065237
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-74978