Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Pflegefreistellung
• 1. Anders als beim Urlaubsverbrauch ist für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Arbeitsverhinderung rechtzeitig zu verständigen, und muß erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege) den Nachweis erbringen.
• 2. Gerade weil die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nicht der Vereinbarung oder der Genehmigung des Arbeitgebers bedarf, läßt sich in der eigenmächtigen Ankündigung einer künftigen Arbeitsversäumnis aus diesem Grunde keine nachhaltige, unnachgiebige, hartnäckige und vor allem auf die Verletzung von Dienstpflichten gerichtete Willenshaltung des Arbeitnehmers ersehen noch ist sie schwerwiegender Art. - (§ 16 UrlG; § 27 Z 4 AngG)
( 9 Ob A 259/97 x)