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OGH 15.11.1962, 5Ob237/62

OGH 15.11.1962, 5Ob237/62

Rechtssätze


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Normen
AnfO §2
KO §28
RS0064223
Nach § 28 Z 1 und 2 KO unterliegen nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der Anfechtung.
Normen
KO §30
KO §31
RS0064458
Die Frist der §§ 30, 31 KO beginnt mit der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst mit der Einverleibung des Pfandrechtes.
Norm
KO §30 Abs1 Z1
RS0064377
Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Deckung (Sicherstellung) erlangt wurde, sondern der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Deckung erworben wurde.
Norm
KO §11
RS0064186
Die Geltendmachung von Absonderungsrechten ist nicht befristet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0064223
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-74920