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OGH 18.10.1961, 5Ob208/61

OGH 18.10.1961, 5Ob208/61

Rechtssätze


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Normen
HGB §140
HGB §142
RS0061994
Die Übernahmsklage und die Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters können auch noch nach der Auflösung der Gesellschaft erhoben oder fortgesetzt werden. Erst die Vollbeendigung schließt die Klagen aus.
Norm
HGB §335
RS0062081
Beispiel einer atypischen stillen Gesellschaft. Abgrenzung zur offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft.
Norm
HGB §112
RS0061722
Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB endet in der Regel mit der Auflösung der Gesellschaft.
Norm
HGB §117
RS0061710
Nach Auflösung der Gesellschaft kann ein Urteil nach § 117 HGB nicht mehr ergehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0061994
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74898