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OGH 28.01.1965, 5Ob2/65

OGH 28.01.1965, 5Ob2/65

Rechtssätze


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Normen
AußStrG §74
KO §69
KO §81
RS0007673
Die Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen hat nicht die Beendigung des Abhandlungsverfahrens zu Folge. Der in Ermangelung der Abgabe einer Erbserklärung für einen überschuldeten Nachlaß bestellte Kurator ist trotz der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft nicht seines Amtes zu entheben (abweichend von SZ 22/179).
Normen
RS0006745
Zur Rekurslegitimation des Masseverwalters im Verlassenschaftskonkurs gegen Beschlüsse des Abhandlungsgerichtes.
Norm
RS0006764
Rekurslegitimation des Verlassenschaftskurators, der seine Enthebung aus dem Grunde anstrebt, weil zur Wahrung der Rechte des überschuldeten Nachlasses (als Gemeinschuldner) nach der Eröffnung des Konkurses eine Vertretung ausschließlich durch den bestellten Masseverwalter hinreichend und zweckmäßig sein soll.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0007673
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74889