OGH 19.09.1962, 5Ob162/62
OGH 19.09.1962, 5Ob162/62
Rechtssatz
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Norm | BStG §18 Abs1 |
RS0053480 | Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053480 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-74857