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OGH 19.09.1962, 5Ob162/62

OGH 19.09.1962, 5Ob162/62

Rechtssatz


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Norm
BStG §18 Abs1
RS0053480
Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0053480
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-74857