OGH 27.05.1964, 5Ob146/64
OGH 27.05.1964, 5Ob146/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS0019927 | § 1 LiegTeilG schließt nicht aus, daß schon vor der Herstellung eines Teilungsplanes wirksame Verträge über Eigentumsübertragungen an Teilen von Parzellen geschlossen werden. |
Normen | |
RS0060675 | Auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch ist die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder ihre Entscheidung über die Negativklausel erforderlich. |
Normen | |
RS0015087 | Auch Nachträge zu einem Kaufvertrag, die eine Änderung des Kaufgegenstandes enthalten, bedürfen der Aufsandungserklärung. |
Norm | |
RS0019983 | Grund kann nur Gegenstand eines Kaufvertrages sein, wenn er noch anders als durch Angabe der Flächengröße determiniert ist. Zu einer solchen Bestimmtheit genügt es, daß der Grund im Eigentum des Verkäufers steht, ihm grundbücherlich zugeschrieben ist. |
Normen | GBG §94 Abs1 Z4 E TirGVG §1 ff |
RS0060797 | Bei genehmigungspflichtigen Veräußerungsgeschäften ist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde beizubringen; die Behauptung, eine solche Zustimmung sei nicht erforderlich, ist durch taugliche Urkunden nachzuweisen. |
Norm | Tir HöfeG §8 |
RS0063749 | § 8 Tir HöfeG wurde durch Art III des Tir Landesgesetz vom , LGBl 1962/36, aufgehoben (Bei Kapfer, ABGB 27.Auflage S 1593, nicht berücksichtigt!). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019927 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-74843