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OGH 27.05.1964, 5Ob146/64

OGH 27.05.1964, 5Ob146/64

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1053
ABGB §1054
LiegTeilG §1 Abs1
RS0019927
§ 1 LiegTeilG schließt nicht aus, daß schon vor der Herstellung eines Teilungsplanes wirksame Verträge über Eigentumsübertragungen an Teilen von Parzellen geschlossen werden.
Normen
RS0060675
Auch bei einer Eigentumsübertragung durch Urteilsspruch ist die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder ihre Entscheidung über die Negativklausel erforderlich.
Normen
RS0015087
Auch Nachträge zu einem Kaufvertrag, die eine Änderung des Kaufgegenstandes enthalten, bedürfen der Aufsandungserklärung.
Norm
RS0019983
Grund kann nur Gegenstand eines Kaufvertrages sein, wenn er noch anders als durch Angabe der Flächengröße determiniert ist. Zu einer solchen Bestimmtheit genügt es, daß der Grund im Eigentum des Verkäufers steht, ihm grundbücherlich zugeschrieben ist.
Normen
GBG §94 Abs1 Z4 E
TirGVG §1 ff
RS0060797
Bei genehmigungspflichtigen Veräußerungsgeschäften ist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde beizubringen; die Behauptung, eine solche Zustimmung sei nicht erforderlich, ist durch taugliche Urkunden nachzuweisen.
Norm
Tir HöfeG §8
RS0063749
§ 8 Tir HöfeG wurde durch Art III des Tir Landesgesetz vom , LGBl 1962/36, aufgehoben (Bei Kapfer, ABGB 27.Auflage S 1593, nicht berücksichtigt!).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019927
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-74843