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OGH 12.06.2001, 5Ob132/01z

OGH 12.06.2001, 5Ob132/01z

Rechtssätze


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Normen
RS0005861
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweise trifft. Machen die Antragsteller nach ihren Behauptungen einen Anspruch mit Recht im Außerstreitverfahren geltend, stellt sich aber heraus, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, dann liegt keine Nichtigkeit vor, sondern das Begehren ist im außerstreitigen Wege, wenn auch abschlägig zu erledigen (so auch schon MietSlg 15604, 17056).
Normen
RS0039183
Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.
Normen
RS0006900
Wurde ein im Außerstreitverfahren gestellter Antrag a limine zurückgewiesen, weil der Anspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen ist, so steht dem Antragsgegner dagegen kein Rekursrecht zu. Die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses greift nur dem Antragsteller gegenüber, nicht aber dem Antragsgegner gegenüber Platz.
Norm
RS0099604
Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Margaretha S*****, vertreten durch Mag. Günther Weber und Mag. Barbara Sirk, Funktionäre des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, wegen S 400.000,-- s. A. (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 26/01t-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 7 Msch 35/00g-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Erstgerichtes, den Sachantrag der Antragstellerin auf Rückzahlung einer der Antragsgegnerin für die Aufgabe des Mietobjekts gezahlten "Ablöse" zurückzuweisen, weil der Vermieter für ein solches Geldleistungsbegehren nicht das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG in Anspruch nehmen könne, ist a limine (ohne Zustellung des die Anrufung des Gerichtes durch die Antragstellerin enthaltenden Schriftsatzes an die Antragsgegnerin) erfolgt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem in teilweiser Stattgebung eines Rechtsmittels der Antragstellerin statt der Zurückweisung des Sachantrages die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht ausgesprochen und diesem aufgetragen wurde, das streitige Verfahren über den (als Klage zu behandelnden) Sachantrag einzuleiten, steht folglich der am Verfahren noch gar nicht beteiligten Antragsgegnerin kein Revisionsrekurs zu.

Rechtliche Beurteilung

Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching In, Rz 10 zu § 40a JN mwN). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen (vgl SZ 44/161 ua); der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren, besteht eine solche Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen grundsätzlich nicht, weshalb die Feststellung, über das Rechtschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung entfaltet und dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein muss (Simotta, Das Vergreifen in der Verfahrensart und seine Folgen, FS Fasching, 463 [488]; Ballon aaO; vgl SZ 44/161). Das hier von der Antragstellerin angestrengte außerstreitige Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG ist jedoch dem streitigen Verfahren stark angenähert (Abs 3 leg cit; WoBl 1998/125 mit Anm von Oberhammer ua). Auch in diesem Verfahren ist die erste Überprüfung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs an Hand der Behauptungen des Antragstellers - seines Entscheidungsbegehrens und seines Sachvorbringens - vorzunehmen (MietSlg 33.719; MietSlg 37/15; MietSlg 35.530; MietSlg 39.503; MietSlg 44/34; MietSlg 46/5 ua). Es gilt daher auch hier, dass die a limine - ohne Anhörung der Gegenseite - gefällte Entscheidung über die richtige Verfahrensart keine Bindungswirkung für den Antragsgegner erzeugt (die Entscheidung 5 Ob 456/97p = EWr I/40/14 = immolex 1998, 172/103 = MietSlg 49.582 betraf einen wegen der Streiteinlassung des Beklagten nicht vergleichbaren Fall) und ihm dementsprechend auch kein Rechtsmittel gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Feststellung der Verfahrensart zusteht. Für ihn wird das streitige Verfahren über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch erst beginnen (zur weiteren Vorgangsweise auf WoBl 2000/43 mit Anm von Oberhammer verwiesen werden).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00132.01Z.0612.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-74827