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Keine gleichzeitige Mitgliedschaft zum Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat
Wahlmöglichkeit des doppelt Gewählten
Mitunter besteht der Wunsch der Belegschaft, zwar einen eigenen Angestellten- und einen eigenen Arbeiterbetriebsrat zu errichten, in beide Belegschaftsorgane aber ein und dieselbe Person zu wählen. Ob die Betriebsverfassung eine derartige Doppelentsendung zuläßt, ist fraglich.
1. Allgemeines zum passiven Wahlrecht
Der Bestimmung des § 53 Abs. 2 ArbVG zufolge sind bei getrennten Betriebsratswahlen auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar. Damit geht der Gesetzgeber - im Gegensatz zum Betriebsrätegesetz 1947 - von einer starren Gruppenbindung ab. Die Gründe hiefür sind vielfältig. Gerade in Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern kann es etwa wegen der spezifischen sozialen und sozialpsychologischen Vorgänge in Kleingruppen an Persönlichkeiten mangeln, die die Arbeitnehmerinteressen entsprechend vertreten können und/oder wollen. Ein Bedarf an der Wahl eines Mitglieds der anderen Arbeitnehmergruppe kann sich aber auch daraus ergeben, daß ein Arbeitnehmer durch den Wechsel seiner Tätigkeit nicht mehr den Arbeitern, sondern den Angestellten zuzurechnen ist. Selbst bei gleicher Tätigkeit kann wegen Änderung des Arbeitsvertrages die Gruppenzugehörigkeit wechseln. Typisiert ist dies bei den Angeste...