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OGH 08.05.1974, 5Ob101/74

OGH 08.05.1974, 5Ob101/74

Rechtssätze


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Normen
RS0038898
Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Fehlen dieses Tatbestandselementes führt zur Abweisung der Feststellungsklage.
Norm
RS0038943
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.
Norm
RS0039123
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
Norm
RS0038879
Bei Beurteilung der Frage, ob die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder nur die Feststellung einer Tatsache begehrt wird, kommt es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn des Begehrens an.
Norm
RS0038885
Eine Feststellungsklage des Inhalts, daß die Beklagte einen zunächst

geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von S ..... beim BG X im Rechtsstreit ..... als Zessionarin zu vertreten habe, ist unzulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038898
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74782