OGH 08.05.1974, 5Ob101/74
OGH 08.05.1974, 5Ob101/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0038898 | Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Feststellungsanspruches ist das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Das Fehlen dieses Tatbestandselementes führt zur Abweisung der Feststellungsklage. |
Norm | ZPO §228 B8 |
RS0038943 | Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig. |
Norm | ZPO §228 C4 |
RS0039123 | Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen. |
Norm | ZPO §228 B8 |
RS0038879 | Bei Beurteilung der Frage, ob die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder nur die Feststellung einer Tatsache begehrt wird, kommt es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn des Begehrens an. |
Norm | ZPO §228 B8 |
RS0038885 | Eine Feststellungsklage des Inhalts, daß die Beklagte einen zunächst geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von S ..... beim BG X im Rechtsstreit ..... als Zessionarin zu vertreten habe, ist unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0038898 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-74782