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ASoK 3, März 1998, Seite 111

OGH: Mißbräuchliche Krankmeldung

Daß die bloße Anwesenheit eines Arbeitnehmers in einer Diskothek während seines Krankenstandes, das Halten einer Begrüßungsansprache und das Auflegen zweier CDs den Entlassungstatbestand nach § 34 VBG oder einen Kündigungsgrund nach § 32 VBG darstellt, kann allgemein nicht gesagt werden. Die Behauptung, daß es nicht möglich sei, daß der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers ihn einerseits an der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Nachtwächter hindere, andererseits aber einen Diskothekenbesuch erlaube, setzt voraus, daß der Arbeitnehmer ohne Krankenstand für diese Nacht als Nachtwächter eingeteilt worden wäre. - (§§ 32, 34 VBG)

( 9 Ob A 112/97 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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