OGH 18.02.1975, 4Ob79/74
OGH 18.02.1975, 4Ob79/74
Rechtssätze
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Norm | ZPO §266 DI |
RS0039945 | Wenn auch § 266 ZPO nur von Tatsachen spricht, kann ein Geständnis auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, soferne der Gestehende auch versteht, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten. |
Normen | |
RS0043295 | Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen. |
Norm | |
RS0028504 | Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.) |
Normen | |
RS0028598 | Bei einer Änderung der Höhe des Entgeltes dürfen bereits erworbene Abfertigungsansprüche des Angestellten nicht geschmälert werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039945 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-74705