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OGH 18.02.1975, 4Ob79/74

OGH 18.02.1975, 4Ob79/74

Rechtssätze


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Norm
RS0039945
Wenn auch § 266 ZPO nur von Tatsachen spricht, kann ein Geständnis auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden, soferne der Gestehende auch versteht, welche Tatsachen die Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten.
Normen
RS0043295
Bei der Berechnung des Entgeltes nach § 8 AngG und bei der Bemessung der Abfertigung ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen.
Norm
RS0028504
Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)
Normen
RS0028598
Bei einer Änderung der Höhe des Entgeltes dürfen bereits erworbene Abfertigungsansprüche des Angestellten nicht geschmälert werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039945
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-74705