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OGH: Abkommen von Lugano
• 1. Ob das Abkommen von Lugano (LGVÜ) hier anzuwenden ist, hängt primär davon ab, ob dieses Abkommen nur dann zum Tragen kommt, wenn der Anlaßfall aus der Sicht des einzelnen Mitgliedstaates eine Auslandsbeziehung aufweist. Bejaht man das Erfordernis eines Auslandsbezuges, hängt die Anwendbarkeit des LGVÜ überdies davon ab, ob ein solcher durch die mehrjährige Arbeitstätigkeit des Klägers im Ausland begründet wird.
• 2. Ist die internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ gegeben, so ist die Frage nach einer Nahebeziehung zum Inland nicht mehr zu prüfen, weil die Anwendbarkeit eines Gerichtsstandes dieses Übereinkommens die internationale Zuständigkeit direkt und unmittelbar begründet. - (Art. V Z 1 LGVÜ)
( 9 Ob A 265/97 d)