OGH 05.03.1974, 4Ob7/74
OGH 05.03.1974, 4Ob7/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS0014190 | Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten durch ungefähr ein Jahr ist für sich allein noch kein Grund, Verzicht anzunehmen. |
Normen | |
RS0008807 | Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist nicht nach §§ 914, 915 ABGB, sondern nach §§ 6, 7 ABGB auszulegen (vgl 4 Ob 74/52). |
Normen | |
RS0034068 | Der Inhalt und das Ausmaß eines Anspruches und die Frage seiner Verjährung können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, weil nach dem ABGB nicht die Klage, mit der ein Recht geltend gemacht wird, sondern das Recht selbst (§ 1451 ABGB) verjährt (vgl Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 3.Auflage 138). Die nach dem Kollektivvertrag bestehenden Entgeltansprüche und ihre Verjährung können daher nicht als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs 3 KollVG angesehen werden. |
Normen | |
RS0034231 | Die Frage der Verjährung eines kollektivvertraglichen Anspruches ist, wenn dies im KollV nicht besonders erwähnt wird und darüber nichts festgelegt wird, als in dem Sinn "geregelt" anzusehen, daß dafür die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Es ist daher gemäß § 2 Abs 2 KollVG unzulässig, im Einzeldienstvertrag eine für den Dienstnehmer ungünstigere Regelung als die gesetzliche zu treffen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014190 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-74666