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OGH 25.09.1973, 4Ob68/73

OGH 25.09.1973, 4Ob68/73

Rechtssätze


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Normen
RS0028555
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
Norm
RS0014913
Unterschied zwischen Geschäfts- und Motivirrtum. Geschäftsirrtum ist wie Erklärungsirrtum zu behandeln.
Normen
RS0031654
Als privatrechtliche Willenserklärung ist die Kündigung an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden.
Normen
RS0028622
Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963).
Normen
RS0028633
Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 115; Martinek - Schwarz AngG 2. Auflage 296, 298; Arb 6264 = EvBl 1955/242).
Normen
RS0028426
Die Kündigung bewirkt, daß das bis dahin auf unbestimmte Zeit laufende Dienstverhältnis nunmehr in ein solches bestimmte Dauer - nämlich bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt wird (vgl dazu auch SZ 26/267).
Normen
RS0021520
Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". Auch die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, ist nicht unbedingt erforderlich. Wohl aber muß in ihr die Absicht, das Dienstverhältnis zu einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung, daß höchstens noch für nächste Woche Arbeit sei und bis dahin auch die Kreditmittel erschöpft seien, ist als Kündigungserklärung zu qualifizieren.
Normen
RS0028441
Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis nur in das Auflösungsstadium versetzt; die Auflösung selbst tritt erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein.
Normen
RS0028607
Wer als Dienstnehmer eine mißverständliche Auflösungserklärung abgegeben hat, muß, will er einer - durch die Undeutlichkeit seiner Erklärung von ihm selbst verursachten - Auslegung vorbeugen, schon auf Grund seiner dienstlichen Treuepflicht dem Dienstgeber in seiner Auffassung sofort widersprechen und die wahren Absichten über die Beendigung des Dienstverhältnisses klarstellen.
Normen
RS0028664
"Werde mit Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres ausscheiden" (wenn dazu die Erklärende schon im sechsundvierzigsten Lebensjahr steht) ist keine Auflösungserklärung, weil unklar, ob nur die baldige Lösung eines Dienstverhältnisses angekündigt werden oder ob die Auflösung zum genannten Termin, der kein gesetzlicher Kündigungstermin war, tatsächlich bestimmt und unwiderruflich ausgesprochen werden sollte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028555
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-74658