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ASoK 3, März 1998, Seite 107

OGH: Vorzeitiger Austritt

Das Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht zur Annahme, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners. Im Zweifel mußte der Dienstnehmer, zumal der Dritte gleichzeitig Geschäftsführer und somit Vertreter der Dienstgeberin war, von einem Einverständnis der Schuldnerin ausgehen. Ein Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts ist diesfalls nicht berechtigt. - (§ 26 Z 2 AngG)

„Dem Revisionswerber ist wohl darin beizupflichten, daß eine Überweisungsvereinbarung die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts, die grundsätzlich eine Holschuld ist, in eine Schickschuld wandelt (Arb. 10.642, ARD 4278/28/91), doch kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung angeboten, der Erstkläger diese jedoch ausdrücklich abgelehnt hat. Daß auch im Falle einer Zustimmung die Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Ablehnung durch den Erstkläger ist dem Fall gleichzuhalten, daß sich der Gläubiger ernstlich weigert, die Leistung in Empfang zu nehmen, was regelmäßig dazu führt, daß das Verbalanbot des Schuldners ausreicht und den Gläubiger seinersei...

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