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ASoK 3, März 1998, Seite 107

OGH: Berufsausbildung

1. Handelt es sich bei einem Predigerseminar um eine rein interne Ausbildung, die auf eine Tätigkeit vorbereitet, die ausschließlich innerhalb der Glaubensgemeinschaft ausgeübt werden kann, so liegt keine Schulausbildung i. S. d. § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG vor.

2. Eine Berufsausbildung i. S. d. § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG muß auf einen tatsächlich existierenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Beruf oder Spezialbereiche davon vorbereiten. Dies trifft auf die Tätigkeit eines Predigers der betreffenden Glaubensgemeinschaft nicht zu; er kann nur innerhalb der Glaubensgemeinschaft, die auch die Ausbildung organisiert, ausgeübt werden. - (§ 252 Abs. 2 Z 1 ASVG)

( 10 Ob S 137/97 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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