OGH 18.05.1982, 4Ob61/81
OGH 18.05.1982, 4Ob61/81
Rechtssätze
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Norm | |
RS0021428 | Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach § 1155 ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist. |
Normen | |
RS0021558 | Verweigert der Dienstgeber im Falle einer gemäß § 18 BRG rechtsunwirksamen Kündigung oder vorzeitigen Entlassung die weitere Beschäftigung des Dienstnehmers, so kann dieser den Lohn nach § 1155 ABGB fordern. |
Norm | |
RS0021523 | Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des § 1155 ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen". |
Normen | |
RS0051246 | Auch einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der - wie die Zustimmung des Einigungsamtes zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nach §§ 120 ff ArbVG - seinem Inhalt nach nicht zwangsweise vollstreckt werden kann, kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (so schon SozM II B 229, 395; Arb 6071 weiterer Nachweis). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021428 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-74625