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OGH 05.06.1984, 4Ob60/83

OGH 05.06.1984, 4Ob60/83

Rechtssätze


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Norm
RS0058546
Das Gesetz geht in § 2 Abs 1 EFZG vom sogenannten Ausfallsprinzip aus, nach welchem der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall grundsätzlich jenes Entgelt zu bekommen hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Normen
RS0058475
Nur dann, wenn eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwandes den Arbeitnehmers erbracht wird, gilt sie nicht als Entgelt, sondern als Aufwandsentschädigung.
Normen
EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1
RS0058528
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist.
Normen
EFZG §2
EFZG §3
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6
RS0058456
Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des "Spesenersatzes" oder "Aufwandersatzes" unterstellt werden können; sie gebührt dem Arbeitnehmer dafür, daß seine Zeit vom Arbeitgeber auch außerhalb der normalen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, und ist damit - ebenso wie zB ein Überstundenzuschlag oder ein Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit - ein echtes "Entgelt". Daß während einer krankheitsbedingten oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfallen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Normen
EFZG §3
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs2
GeneralKollV über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6
RS0058603
Ebenso wie die in § 2 Abs 2 des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in § 3 Abs 3 EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Normen
RS0038031
Entgelt im Sinne des § 2 Abs 1 EFZG bezieht sich auf das normale, für die Verrichtung der Arbeit gebührende Entgelt.
Normen
RS0058500
Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich "Entgelt".
Normen
RS0058482
Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Gegenleistung für die Überlassung der Arbeitskraft gewährten Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie in ihrem Ausmaß variabel sind und in größeren Zeitabschnitten, gegenenfalls auch nur einmal im Jahr, erbracht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058546
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-74615