OGH 05.06.1984, 4Ob60/83
OGH 05.06.1984, 4Ob60/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0058482 | Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Gegenleistung für die Überlassung der Arbeitskraft gewährten Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie in ihrem Ausmaß variabel sind und in größeren Zeitabschnitten, gegenenfalls auch nur einmal im Jahr, erbracht werden. |
Normen | |
RS0058500 | Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich "Entgelt". |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058500 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-74615