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OGH 05.06.1984, 4Ob60/83

OGH 05.06.1984, 4Ob60/83

Rechtssätze


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Normen
RS0058482
Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Gegenleistung für die Überlassung der Arbeitskraft gewährten Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie in ihrem Ausmaß variabel sind und in größeren Zeitabschnitten, gegenenfalls auch nur einmal im Jahr, erbracht werden.
Normen
RS0058500
Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich "Entgelt".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058500
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-74615