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OGH: Urlaubsentschädigung
• Die Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 3 UrlG i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 stellt klar, daß eben bei Auflösungen nach dem auch für Urlaubsreste aus dem Urlaubsjahr, das im Jahre 1994 begonnen hat, die Urlaubsentschädigung unter Anwendung des § 9 Abs. 1 UrlG i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 832/1995 zu berechnen ist, nicht jedoch bei Auflösungen vor dem 1 .12. 1995. - (§ 9 Abs. 1, § 19 Abs. 3 UrlG)
( 8 Ob A 92/97 f)