OGH 13.07.1976, 4Ob57/76
OGH 13.07.1976, 4Ob57/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS0045584 | Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. |
Norm | JN §1 A |
RS0045456 | Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. |
Norm | JN §1 CIII |
RS0045529 | Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Streitigkeiten der Dienstnehmer der evangelischen Kirche oder deren Kirchenorgane gegen diese. Überprüfbarkeit der autonomen Satzung durch das Gericht. |
Normen | |
RS0045553 | Der Staat und damit die weltlichen Gerichte dürfen in den innerkirchlichen Bereich nicht eingreifen. Bei Dienstrechtsstreitigkeiten scheiden daher aus der Beurteilung durch das Gericht alle Vorfragen aus, welche etwa die Rechtsgültigkeit der Amtsenthebung, der Pensionierung, der Disziplinarstrafen, einer Versetzung oder die Änderung der kirchlichen Organisation und die damit verbundene Auflassung von Pfarren etc betreffen. Der so verbleibende Teil der Entscheidung berührt die kirchliche Autonomie nicht. |
Norm | |
RS0073107 | Zu den "inneren Angelegenheiten" zählen jene, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären, wobei den Kirchen allerdings im interkonfessionellen Bereich ebenso wie durch einzelne Verfassungsbestimmungen Einschränkungen auferlegt sind. Der sich daraus ergebende Bereich der inneren Angelegenheiten kann naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. |
Normen | |
RS0045452 | Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtsweges umfaßt und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (Fasching I 51, Spruch 47 neu = SZ 29/66) ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist. |
Norm | AngG §23 IA |
RS0030316 | Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung. |
Normen | |
RS0071027 | Die innerkirchliche Gehaltsordnung ist ein von der Kirche als Trägerin von Privatrechten beschlossene lex contractus, welche die Grundlage für die Gestaltung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Träger des geistlichen Amtes bildet und für den einzelnen Amtsträger mit der Begründung des Dienstverhältnisses wirksam geworden ist (4 Ob 41/74 = Arb 9286 = EvBl 1975/186 = JBl 1976,329 = erster Rechtsgang). Leistungen von der zuständigen Gebietskörperschaft für die Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgen formell als Zahlung eines Entgeltes nach dem VBG an den geistlichen Amtsträger, materiell aber an die Kirche, welche diesen geistlichen Amtsträger mit der Erteilung des Religionsunterrichtes betraut und dafür bezahlt, weshalb der geistliche Amtsträger alle ihm zukommenden Leistungen der Kirche abzuliefern (oder mit ihr zu verrechnen) hat. |
Normen | ArbGerG §2 Abs2 II1 ArbGerG §2 Abs2 II2 |
RS0050918 | Einem evangelischen Pfarrer kommt nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu. |
Norm | |
RS0008909 | Die Anwendung der Norm im "ausgelegten" Sinn bei der Entscheidung über Ansprüche aus bereits vor der Auslegung verwirklichten Tatbeständen ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Auslegung ohnehin keine materiellrechtliche Änderung bewirkte, also tatsächlich nur eine bloße Klarstellung der bereits bestandenen Rechtslage brachte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045584 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-74586