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OGH 17.06.1980, 4Ob562/79

OGH 17.06.1980, 4Ob562/79

Rechtssätze


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Normen
RS0014506
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt; andernfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will, und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen kann der Erklärung des Kunden nicht der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers beigelegt werden.
Normen
ABGB §863 H
HGB §346 B
RS0014524
Die Bestimmung in den Geschäftsbedingungen einer Putzerei, dass im Falle des Abhandenkommens eines zur Reinigung übernommenen Kleidungsstückes nur der 5-fache Putzlohn vergütet werde, wird durch den bloßen Hinweis auf der Übernahmsbestätigung, dass die Übernahme auf Grund der im Geschäftslokal ausgehängten Bedingung erfolge, nicht Vertragsinhalt.
Normen
RS0014123
Geschäftsbedingungen von Unternehmen, die ihrem objektiven Charakter nach dem Massenbetrieb gewidmet sind - so auch Elektrizitätsunternehmungen - werden auch ohne Kenntnis des Inhaltes seitens des Partners Geschäftsinhalt.
Norm
HGB §346 B
RS0062308
Der Möglichkeit der Kenntnisnahme von ABG wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen an leicht zugänglicher Stelle genügt. Eine stillschweigende Zustimmung zu Bedingungen, die sittenwidrig sind, oder etwas enthalten, was in ihnen nicht vermutet werden kann, ist auf Grund bloßer Kenntnismöglichkeit nicht anzunehmen.
Normen
HGB §346 B
Allgem Reisebedingungen allg
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c22
RS0043474
Ob der Kunde bei der Buchung eines Urlaubsaufenthaltes verpflichtet gewesen wäre, angesichts der Hinweise auf der Rückseite des Buchungsformulars, gegebenenfalls auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sich über den Inhalt der in Betracht kommenden Stornobedingungen der vermittelnden Veranstalter zu informieren, betrifft die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Kommt die zweite Instanz hiebei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die erste Instanz, liegt hier keine "Umwürdigung" der erstinstanzlichen Beweisergebnisse ohne Beweiswiederholung.
Normen
Allgem Reisebedingungen allg
HGB §346 B
RS0062263
Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen des Reisebüros, daß beim Rücktritt des Kunden vom Vertrag die "jeweiligen Stornobedingungen" bzw die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" des vermittelten Veranstalters zu gelten hätten, reicht nicht aus, um solche besondere "Stornobedingungen" im Einzelfall zum Vertragsinhalt zu machen. Der ganz allgemein gehaltene, unbestimmte Hinweis auf die "jeweiligen Stornobedingungen" und auf die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" kann eine solche Rechtswirkung auch dann nicht herbeiführen, wenn man unterstellt, daß dem Reisepublikum die Möglichkeit, bei kurzfristiger Absage einer Reise mit entsprechenden Ersatzansprüchen des Veranstalters konfrontiert zu werden, heutzutage "durchaus bekannt" ist und von ihm nicht mehr "als Überraschung empfunden" wird. Auch dieses allgemeine Bewußtsein der interessierten Bevölkerungskreise kann die - zumindest schlüssige - Vereinbarung der Anwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ersetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014506
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-74579