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OGH 17.06.1980, 4Ob562/79

OGH 17.06.1980, 4Ob562/79

Rechtssätze


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Normen
HGB §346 B
Allgem Reisebedingungen allg
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c22
RS0043474
Ob der Kunde bei der Buchung eines Urlaubsaufenthaltes verpflichtet gewesen wäre, angesichts der Hinweise auf der Rückseite des Buchungsformulars, gegebenenfalls auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sich über den Inhalt der in Betracht kommenden Stornobedingungen der vermittelnden Veranstalter zu informieren, betrifft die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Kommt die zweite Instanz hiebei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die erste Instanz, liegt hier keine "Umwürdigung" der erstinstanzlichen Beweisergebnisse ohne Beweiswiederholung.
Normen
Allgem Reisebedingungen allg
HGB §346 B
RS0062263
Ein allgemeiner Hinweis in den Geschäftsbedingungen des Reisebüros, daß beim Rücktritt des Kunden vom Vertrag die "jeweiligen Stornobedingungen" bzw die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" des vermittelten Veranstalters zu gelten hätten, reicht nicht aus, um solche besondere "Stornobedingungen" im Einzelfall zum Vertragsinhalt zu machen. Der ganz allgemein gehaltene, unbestimmte Hinweis auf die "jeweiligen Stornobedingungen" und auf die "unterschiedlichen Rücktrittsbedingungen" kann eine solche Rechtswirkung auch dann nicht herbeiführen, wenn man unterstellt, daß dem Reisepublikum die Möglichkeit, bei kurzfristiger Absage einer Reise mit entsprechenden Ersatzansprüchen des Veranstalters konfrontiert zu werden, heutzutage "durchaus bekannt" ist und von ihm nicht mehr "als Überraschung empfunden" wird. Auch dieses allgemeine Bewußtsein der interessierten Bevölkerungskreise kann die - zumindest schlüssige - Vereinbarung der Anwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ersetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062263
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-74579