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ASoK 3, März 1998, Seite 102

ASRÄG 1997 - Mitversicherung in der Krankenversicherung

Informationen aus dem Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht

Hannes Mitterer

Durch das ASRÄG 1997 wurde das FSVG insoweit eingeschränkt, als seit die Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Zivilingenieure in § 2 Abs. 1 FSVG nicht mehr angeführt sind. Der § 2 Abs. 1 FSVG war aber bisher die Basis für den Ausschluß von der beitragsfreien Anspruchsberechtigung für Angehörige in der Krankenversicherung. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage wären somit die genannten Freiberufler-Gruppen seit wieder berechtigt, Sachleistungen in der Krankenversicherung auf Basis des pflichtversicherten Ehegatten beitragsfrei in Anspruch zu nehmen.

Diese Möglichkeit war seitens des Gesetzgebers nicht gewollt. Das BMAGS arbeitet bereits an einer Novelle, die bis spätestens fertiggestellt sein wird. Die Novelle wird möglicherweise rückwirkend mit in Kraft treten.

Mittlerweile werden Anträge auf Mitversicherung seitens der Gebietskrankenkassen aufgrund einer Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit folgender Begründung abgelehnt:

„Zu Ihrem Antrag auf Mitversicherung Ihres(r) Ehegatten(in) teilen wir Ihnen mit, daß gemäß § 123 Abs. 9 lit. a ASVG eine Person als Angehörige gilt, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbs...

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